Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen

Stand November 2020

I. Geltung

  1. Wir liefern und montieren ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, gleichgültig ob es sich im Einzelfall um einen Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrag oder ein anderes Vertragsverhältnis handelt.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Kunden akzeptieren wir nicht.

II. Auftragsbestätigung

Der Vertrag wird durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich festgelegt, sofern wir das Geschäft alsbald nach (fern-)mündlichen Verhandlungen bestätigen und der Besteller Kaufmann ist oder als Selbständiger nicht nur geringfügig am Geschäftsleben teilnimmt und das Geschäft im Betrieb seines Unternehmens abschließt. Dies gilt nicht, wenn wir vernünftigerweise nicht mit dem Einverständnis des Kunden rechnen konnten oder wenn der Kunde unserer Bestätigung unverzüglich widerspricht.

III. Preise und Preisanpassung

  1. Sofern unsere Vergütung nicht fest vereinbart ist, sind unsere am Liefertag gültigen Preise beziehungsweise unsere am Montagetag gültigen Sätze maßgebend.
  2. Die Preise verstehen sich ab Werk und zuzüglich Mehrwertsteuer.
  3. Bei Kleinsendungen sind wir berechtigt, angemessene Mindestrechnungsbeträge oder Zuschläge zu fordern.
  4. Sofern wir den Auftrag des Kunden nicht innerhalb eines Jahres seit Erteilung ausführen, diese Verzögerung nicht auf von uns zu vertretende Umstände zurückzuführen ist und wir unsere Preise in der Zeit zwischen Auftragserteilung und Ausführung allgemein erhöht haben, sind wir berechtigt, den mit dem Kunden vereinbarten Preis in gleichem Maße zu erhöhen. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, falls wir den ursprünglich vereinbarten Preis über die seit Auftragserteilung eingetretene Steigerung der Lebenshaltungskosten eines Arbeitnehmerhaushalts mit vier Personen und mittlerem Einkommen hinaus erhöhen.

IV. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

  1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen.
  2. Bei Verzug ist unsere Vergütung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sofern der Kunde Unternehmer ist mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Unser Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens bleibt unberührt.
  3. Wechsel und Schecks nehmen wir nur zahlungshalber an; die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Kunde. Bei Wechselzahlung gewähren wir keinen Kassenskonto.
  4. Zahlungen sind erst dann bewirkt, wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können.
  5. Der Kunde darf gegen unsere Forderungen aus diesem Vertrag nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

V. Leistungszeit, Verzug, Zurückbehaltung, Erfüllungsort, Teilleistungen

  1. Liefer- und Montagefristen beginnen erst, wenn wir uns mit dem Kunden über sämtliche Einzelheiten der Ausführung und alle Bedingungen des Geschäfts geeinigt haben.
  2. Verspätet sich unsere Leistung, so geraten wir dennoch nicht in Verzug, solange dies auf Umständen beruht, die wir bei billigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht voraussehen und verhüten konnten und durch zumutbare Maßnahmen nicht überwinden können.
  3. Wir sind zur Zurückbehaltung unserer Leistung berechtigt, solange der Kunde seine Verpflichtungen gegenüber uns aus diesem oder einem anderen Vertrag oder einem sonstigen Rechtsgrund nicht erfüllt.
  4. Ist der Vertrag für den Kunden ein Handelsgeschäft, so darf er das uns Geschuldete nur zurückbehalten, sofern wir unsere Pflichten aus dem Vertrag grob schuldhaft verletzen oder unsere Leistung grob mangelhaft ist.
  5. Erfüllungsort für Lieferungen ist Kassel.
  6. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.

VI. Gefahrtragung, Versand und Entgegennahme

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Kunden über; dies gilt auch dann, wenn wir die Versendungskosten oder die Anfuhr übernehmen. Wir sind nicht verpflichtet, die Ware gegen Transportschäden zu versichern.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr spätestens zum Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
  3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte entgegenzunehmen.

VII. Transportschäden

Der Kunde hat beim Transport entstandene Beschädigung sowie Verlust unverzüglich anzuzeigen und die Sendung zur alsbaldigen Besichtigung unverändert liegen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn sich ein Transportschaden erst beim Auspacken der Ware oder später zeigt.

VIII. Mitwirkung des Kunden bei der Montage von Geräten

  1. Der Kunde hat für eine freie und befestigte Zufahrt zum Montageort mit ausreichender Tragfähigkeit zu sorgen. Weiter hat er uns den für die Montage benötigten Strom sowie Wasser, Gas und Sauerstoff kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  2. Bis zum Montagetermin hat der Kunde auf seine Kosten die für die Montage und Inbetriebnahme der von uns zu liefernden Geräte erforderlichen Maurer-, Fundament- und Stemmarbeiten auszuführen und die erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen für Strom, Öl, Gas, Druckluft, Wasser und Abwasser entsprechend unserer Aufstellungszeichnung herzustellen. Weiter hat der Kunde auf seine Kosten die verbindenden Rohr- und Elektroleitungen sowie Kabelkanäle, Leer- und Schutzrohre zwischen den Geräten und ihren Komponenten entsprechend unserer Aufstellungszeichnung herzustellen und bis an die von uns vorgegebenen Anschlusspunkte zu verlegen. Der Verlauf der verbindenden Leitungen, Kanäle und Rohre im Gebäude ist vom Kunden festzulegen.
  3. Bei beheizbaren Geräten müssen ferner die gesetzlichen Heizraumrichtlinien und die Heizraumbedingungen gemäß unserer Aufstellungszeichnung bis zum Montagetermin erfüllt sein. Der Kunde hat auf seine Kosten den erforderlichen Wasseranschluss mit Verschraubungen und die Anschlussvorrichtung im Heizraum bereitzustellen, Brennstoff, Strom und Wasser zur Inbetriebnahme und zum Probebetrieb zu liefern und Rohrleitungen nach diesen Proben zu isolieren.
  4. Beim Einbringen von schweren Teilen in einen Bau oder beim Montieren des Kabelschlepps sowie beim Aufstellen des Portals und anderer schwerer Maschinenteile hat der Kunde unseren Monteuren kostenlos Helfer sowie erforderliche, bei Bedarf fahrbare Hebegeräte und Gerüstzeuge zu stellen.

IX. Entsorgung

Für gewerblich genutzte Geräte gilt: Der Kunde übernimmt die Pflicht, die Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.

X. Mängelrüge, Gewährleistung und Gewährleistungsfrist

  1. Offensichtliche Mängel unserer Leistung hat der Kunde binnen zwei Wochen nach Erhalt derselben gegenüber uns zu beanstanden; versäumt er dies, gilt unsere Leistung insoweit als vertragsgemäß. Ist der Vertrag für den Kunden ein Handelsgeschäft, so gelten die §§ 377, 381 II HGB.
  2. Rügt der Kunde einen Mangel an einem von uns gelieferten Kleingerät, Ersatzteil oder Zubehör (bis 40 kg), so hat er dieses zur Abholung durch das von uns beauftragte Unternehmen bereitzustellen.
  3. Ist unsere Leistung bei Gefahrübergang mangelhaft, so erfüllen wir nach, und zwar nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache im Tausch gegen die mangelhaft gelieferte. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde unsere Vergütung mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Sollten wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben, so gilt die gesetzliche Regelung.
  4. Für vom Kunden geliefertes oder aufgrund von ihm vorgegebener Spezifikation beschafftes Material sowie für vom Kunden vorgegebene Konstruktionen leisten wir keine Gewähr.
  5. Bei Verkauf gebrauchter Geräte leisten wir keine Gewähr für etwaige Sachmängel.
  6. Die Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung sowie auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz wegen Mängeln verjähren bei Lieferungen in einem Jahr seit Ablieferung der Ware, bei Montagen in einem Jahr seit der Abnahme und bei Bauwerken sowie Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür in fünf Jahren seit der Abnahme. Sollten wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben, so gilt die gesetzliche Regelung.
  7. Liegt auf Seiten des Kunden ein Verbrauchsgüterkauf vor, so gilt die gesetzliche Regelung; die Verjährungsfrist für die Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels beim Kauf von gebrauchten Sachen beträgt jedoch ein Jahr seit der Ablieferung der Sache.
  8. Ansprüche des Kunden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit aufgrund einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung oder sonstige Ansprüche des Kunden wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bleiben von den vorstehenden Bestimmungen (5. bis 7.) unberührt; insoweit gilt die gesetzliche Regelung.
  9. Für den Rückgriff des Unternehmers beim Verbrauchsgüterverkauf gegen uns als Lieferanten gelten nur die gesetzlichen Bestimmungen.

XI. Schadenersatz und Verjährung

  1. Geraten wir mit unserer Leistung in Verzug, so ersetzen wir dem Kunden seinen aufgrund gewöhnlichen Geschehensablaufs eingetretenen Schaden bis zur Höhe von 2 % unserer Vergütung für jeden Tag des Verzugs, höchstens aber das Doppelte unserer Vergütung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ersetzen wir den vollen Schaden.
  2. Müssen wir Schadenersatz statt Erfüllung leisten, so ersetzen wir dem Kunden den aufgrund gewöhnlichen Geschehensablaufs entstandenen Schaden bis zum Doppelten unserer Vergütung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ersetzen wir den vollen Schaden.
  3. Ansonsten haften wir nur für grobfahrlässige oder vorsätzliche Verletzung unserer Pflichten. Dies gilt auch für Auskünfte, Beratungen sowie für unerlaubte Handlungen in Anbahnung, Abschluss und Abwicklung des Vertrags.
  4. Unsere Geschäftsführer oder unsere Komplementärin und deren Geschäftsführer und unsere Mitarbeiter haften dem Kunden für in Anbahnung, Abschluss und Abwicklung des Vertrags begangene unerlaubte Handlungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  5. Schadenersatzansprüche des Kunden gegen uns, unsere Geschäftsführer oder unsere Komplementärin und deren Geschäftsführer und unsere Mitarbeiter aus der Verletzung vorvertraglicher und vertraglicher Pflichten sowie aus in Anbahnung, Abschluss und Abwicklung des Vertrags begangenen unerlaubten Handlungen verjähren in einem Jahr seit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
  6. Etwaige Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen oder sonstige Ansprüche des Kunden wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder wegen einer Verletzung sonstiger wesentlicher, aus der Natur des Vertrags folgender und für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlicher Pflichten bleiben in jeder Hinsicht unberührt.

XII. Rücktritt und Abtretung

  1. Leisten wir trotz Fälligkeit nicht oder - mit Ausnahme eines Mangels unserer Lieferung oder Leistung - nicht vertragsgemäß, so kann der Kunde uns eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmen. Die Frist muß uns die Vollendung der bereits in Angriff genommenen Leistung ermöglichen; regelmäßig darf die Frist zwei Wochen nicht unterschreiten. Erbringen wir die Leistung oder Nacherfüllung dennoch nicht in angemessener Frist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn die Leistung oder Nichterfüllung aus von uns nicht zu vertretenden Umständen unterbleibt.
  2. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich, wird gegen ihn Insolvenzantrag gestellt oder das Insolvenzverfahren eröffnet, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  3. Der Kunde kann seine Rechte aus diesem Vertrag ohne unsere Zustimmung nur an Versicherer abtreten und nur soweit diese für den vom Kunden geltend gemachten Schaden aufkommen. § 354 a HGB bleibt unberührt.

XIII. Sicherung

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Preises und aller sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
  2. Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt unentgeltlich für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren; bei Verbindung, Vermischung und Vermengung mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er uns schon jetzt das Miteigentum nach dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Ware im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in den vorstehenden Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist, unentgeltlich zu verwahren.
  3. Die aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde schon jetzt in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Entsprechendes gilt, wenn die Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut wird. Steht die Vorbehaltsware in unserem (Mit-)Eigentum, so werden die Forderungen in Höhe des Betrags abgetreten, der dem Wert unseres Anteils am Gesamtwert entspricht. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf eine etwaige Saldoforderung aus laufender Rechnung. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt.
  4. Solange der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber uns nachkommt, ist er berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang und unter Eigentumsvorbehalt zu verfügen, soweit die Forderungen nach Ziffer 3 wirksam übergehen. Außergewöhnliche Verfügungen wie Verpfändung, Sicherungsübereignung und jegliche Abtretung sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen, insbesondere Pfändungen, sind uns unverzüglich mitzuteilen.
  5. Gerät der Kunde mit einer uns geschuldeten Zahlung länger als eine Woche in Verzug oder gerät er in Vermögensverfall, stellt er insbesondere seine Zahlungen ein, so werden unsere Forderungen sofort fällig und jeglicher Zahlungsaufschub endet. In diesen Fällen sind wir befugt, die Vorbehaltsware an uns zu nehmen und die Einziehungsermächtigung zu widerrufen. Der Kunde ist - unter Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten - zur Herausgabe verpflichtet. Ist der Kunde Verbraucher, so hat er die Vorbehaltsware nur an uns zurückzugeben, sofern wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Die Rücknahme und die Pfändung der Vorbehaltsware durch uns gelten außer bei Verbraucherkreditgeschäften nicht als Rücktritt vom Vertrag. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung trägt der Kunde; wir sind zum freihändigen Verkauf berechtigt. Auf Verlangen hat uns der Kunde unverzüglich eine Aufstellung über die an uns nach Maßgabe von Ziffer 3 abgetretenen Forderungen sowie alle weiteren zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
  6. Wir verpflichten uns zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl, soweit der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die Summe unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung um mehr als 10 % übersteigt.
  7. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht des Landes, in dem sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Land am nächsten kommende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Kunden erforderlich, hat er alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

XIV. Schutzrechte

Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu leisten, so steht dieser dafür ein, dass hierdurch Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Kunde stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten frei und ersetzt uns den entstehenden Schaden sowie unsere Kosten und Aufwendungen. Wird dem Kunden und/oder uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein Schutzrecht untersagt, sind wir auch ohne nähere Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen.

XV. Internationaler Warenkauf

Liegt der Geschäftssitz unseres Kunden außerhalb Deutschlands, so ist UN-Kaufrecht (CISG) nach Maßgabe der Änderungen und Ergänzungen in den nachfolgenden Bestimmungen anwendbar:

  1. Wir liefern ex works (INCOTERMS 2000). Lieferort ist unsere Produktionsstätte für die gelieferten Waren. Der Gefahrübergang auf den Kunden erfolgt mit der Mitteilung an den Kunden, dass die Waren zur Abholung bereit stehen, spätestens aber mit der Übergabe der Waren an den ersten Transporteur (Artikel 66 bis 69 CISG).
  2. Die Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden hinsichtlich der Geltendmachung von Mängeln bestimmt sich nach den Vorschriften der Artikel 38 bis 40 CISG; die Mängelrüge nach Artikel 39 Abs. 1 CISG ist längstens innerhalb von zwei Wochen zu erheben.
  3. Unsere Verpflichtung, dafür einzustehen, dass die gelieferten Waren frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter sind, die auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhen (Artikel 42 CISG), ist auf das Gebiet Deutschlands beschränkt. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden, zu überprüfen, ob entsprechende Schutzrechte oder Ansprüche Dritter nach dem Recht des Staates in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat, oder nach dem Recht der Staaten, in den die Waren weiterveräußert werden, beeinträchtigt werden könnten. Entsprechendes gilt für andere Rechte und Ansprüche Dritter nach Artikel 41 CISG und für die Einhaltung von öffentlich rechtlichen Vorschriften.
  4. Der Kunde darf vom Vertrag nur zurücktreten, sofern die Nichterfüllung einer unserer Verpflichtungen eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt, oder wir auch nach angemessener Nachfristsetzung durch den Kunden nicht liefern oder wenn wir verbindlich erklärt haben, dass wir auch nach angemessener Nachfristsetzung nicht liefern werden (vgl. Artikel 49 Abs. 1 CISG).
  5. Sachmängel dürfen wir nach unserer freien Entscheidung durch Reparatur oder Ersatzlieferung beheben. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Kaufpreises nur berechtigt, wenn die Reparatur oder Ersatzlieferung fehlschlägt.

XVI. Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Es gilt deutsches Recht.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, oder hat er seinen Sitz außerhalb Deutschlands, so ist Kassel ausschließlicher nationaler und internationaler Gerichtsstand für alle vertraglichen oder sonstigen Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis. Die ausschließliche Zuständigkeit Kasseler Gerichte schließt eine gesetzliche Zuständigkeit anderer Jurisdiktionen aufgrund persönlichem oder sachlichem Zusammenhangs aus. Der Kunde ist nicht berechtigt, Widerklagen zur Geltendmachung einer Aufrechnung oder eines Zurückbehaltungsrechts vor einem anderen zuständigen Gericht als dem in Kassel geltend zu machen. Wir können unsere Rechte und Ansprüche gegen den Kunden auch an dessen Sitz oder an jedem anderen Gericht geltend machen, das nach nationalen oder internationalen Regeln zuständig ist.